Hauszeitung - Seniorenresidenz Am Kaiserring, Nov 24 - Flipbook - Seite 8
ALPENLANDmobil informiert
Unterstützungsleistungen bereits bei
Pflegegrad 1
Seit dem 01.01.2017 gibt es einen
neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff und
ein neues Begutachtungsverfahren zur
Feststellung einer Pflegebedürftigkeit
nach dem Pflegeversicherungsgesetz.
Außerdem erfolgte Anfang 2022 eine
Anpassung der Pflegegelder bei Sachund Kombinationsleistungen diese
haben sich in den Pflegegraden 2 bis 5
erhöht.
Wichtig hierbei ist, dass diese
Leistungen von einem zugelassenen
ambulanten
Pflegedienst,
wie
ALPENLANDmobil erbracht werden.
Bei der Abrechnung dieser Unterstützungsleistungen ist zu beachten,
dass
diese
nach
dem
Kostenerstattungsprinzip erfolgen. Das heißt
die
Leistungen
werden
vom
Pflegedienst
auf
Wunsch
des
Pflegebedürftigen erbracht.
Nach Feststellung eines Pflegegrades
durch den Medizinischen Dienst der
Krankenkassen, haben pflegebedürftige
Personen viele verschiedene Leistungsansprüche nach dem Sozialgesetzbuch
XI (SGB XI).
Bei Personen mit Pflegegrad 1 bis 5 gibt
es monatlich einen sogenannten
Unterstützungsund
Entlastungsbetrag von den Pflegekassen. Dieser
beträgt monatlich 131 ¬. Dieser Betrag
wird nicht bar ausbezahlt, sondern
kann für in Anspruch genommene
Hilfen z.B. hauswirtschaftliche Tätigkeiten wie putzen, waschen, bügeln,
einkaufen oder Betreuungsleistungen
wie gemeinsames Spazieren gehen,
vorlesen, unterhalten und vieles mehr,
eingesetzt werden.
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